Hallo Herr/Frau Eidenhardt,
"Art. 2 Begriffe:
Ein Gebäude kann ein Sonderbau sein (z.B. Verkaufsstätte über 800 m?) und gleichzeitig der Gbeäudeklasse 3 (erdgeschossig, nicht freistehend) zugehörig sein. Die Verkaufsstättenverordnung greift also nicht. die Brandschutzanforderungen sind somit ausschl. der BayBO (für Geb. Klasse 3) zu entnehmen. Richtig?"
Der Gesetzgeber hat Verkaufsstätten >800m? als Sonderbau eingestuft, für den den (in NRW) ein BS-Konzept zu erstellen ist.
Es würde aus meiner Sicht jeglicher Logik widersprechen, das Gebäude formal nach LBO ohne weitergehende brandschutztechnische Betrachtung zu planen; dafür würde eine Einstufung als Sonderbau nicht erforderlich sein.
Es ist also davon audzugehen, dass der Gesetzgeber auch eine besondere brandschutztechnische Betrachtung eines solchen Gebäudes wünscht.
"Art. 5 Zugänge und Zufahrten (für die Feuerwehr):
Bei Gebäuden die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentl. Verkehrsfläche entfernt sind, sind... Zufahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen.
Heisst das, dass bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mit entspr. Länge (z.B. lange Reihenhausanlagen) grundsätzlich an beiden Gebäudeseiten Zufahrten für die Feuerwehr geschaffen werden müssen?"
Für Ihr Beispiel von ausgedehnten Reihenhausanlagen wäre auch für die Gebäuderückseite eine Feuerwehrzufahrt dann erforderlich, wenn
- keine Feuerwehrzugänge in bestimmten Intervallen zur Gebäuderückseite eingeplant wurden
und
- die Zugänglichkeit zu den einzelnen Gebäuden ausschließlich von der Gebäuderückseite möglich ist.
Das kann bedeuten, dass ausgedehnte Wohnanlagen mit Feuerwehrzufahrten durchwoben sind. I.d.R. benötigt man aber nicht an beiden Seiten Feuerwehrzufahrten, es sei denn, es sind für beide Gebäudeseiten Feuerwehraufstellflächen zur Sicherung des 2. RW erforderlich (anderes Thema).
Zur dritten Frage kann ich noch keine qualifizierte Einschätzung abgeben.
Gruß
Matthias Bußmann