Hallo Rainer,
aus genehmigungstechnischer Sicht ist zunächst nicht maßgebend, ob der Keller Aufenthaltsräume besitzt, sondern ob es sich beim Keller um ein Geschoss handelt.
Sollte das der Fall sein, ist gemäß §36 Abs.4 BauO NRWdie notwendige Treppe zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen, d.h. auch in das KG.
Sollte es sich nicht um ein Geschoss handeln, muss die Decke des Treppenraumes F90 sein, allerdings ist gemäß §34 Abs.5 Satz 3 ebenfalls die Rauchdichtigkeit nachzuweisen.
Insgesamt ist die geplante Lösung aus brandschutztechnischer Sicht als schlecht zu bewerten, weil bei einem Brand die Klappe im Treppenraum geöffnet werden muss und im Rahmen der Brandbekämpfung (anders als bei an den TR angeschlossenen Räumen)nicht geschlossen werden kann.
Für den Einzelfall ist zu überlegen, ob der Sinn des §17 Abs.1 BauO NRW (Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch) für den vorliegenden Fall erfüllt ist, aus meiner Sicht nein. Die örtliche Bauaufsicht/Brandschutzdienststelle kann das vielleicht anders sehen, deshalb bietet sich eine Nachfrage dazu an.
Gruß
Matthias Bußmann