Autor: W. Linhardt Hallo Noreia,
für Ihre Diplomarbeit mag zwar eine Bezugnahme auf die Musterbauordnung (MBO) - wie von Brand vorgeschlagen - ausreichend sein, zumal Ihr Studienort auch nicht bekannt ist. Um aber den Praxisbezug herzustellen, empfiehlt sich ein Blick in die Landesbauordnung. Eine nichtamtliche Fassung der LBauO Rheinland-Pfalz finden Sie beispielsweise auf der website des Finanzministeriums von Rheinland-Pfalz. Dort können Sie u.a. nachlesen:
§ 15 Abs. 4
Jede Nutzungseinheit mit einem oder mehreren Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Die Rettungswege müssen bei Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über notwendige Treppen (§ 33 Abs. 1) führen. Bei Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind, darf der zweite Rettungsweg über mit vorhandenen Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen (Oberkante der Brüstung eines notwendigen Fensters oder sonstige geeignete Stellen) führen; (...)
§ 34 Abs. 1
Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum), der an einer Außenwand angeordnet ist. (...) Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist.
Außerdem wäre ggf. zu beachten, dass sich das Gebäude-Klassensystem in Rheinland-Pfalz von dem der MBO etwas unterscheidet.
MfG W.L.