Autor: W. Linhardt Sehr geehrter Herr Springer,
vermutlich handelt es sich um ein bereits bestehendes Gebäude. Insofern ist nicht klar, worauf Sie mit Ihren Fragen hinaus wollen. Ist evt. ein Abgleich des Bestandes mit dem geltenden Baurecht beabsichtigt?
Hierzu einige Hinweise zu einschlägigen Vorschriften der Bauordnung 2008:
"Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraume sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein;..." (Art. 33 Abs. 2 BayBO).
Notwendige Flure im Sinne der Bauordnung sind "Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenhaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Sie sind durch nicht abschließbare Abschlüsse in Rauchabschnitte (nicht länger als 30 m) zu unterteilen" (Art. 34 Abs. 1 und 3 BayBO).
"Aufentaltsräume im Sinne der Bauordnung sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (Art. 2 Abs. 5 BayBO)."
Aufenthaltsräume hatten Sie nicht genannt. Ihrer Beschreibung nach - Kellergeschoss mit Archiven, Technikräumen und Lagern - wäre nur die erstgenannte Vorschrift einschlägig.
MfG W.L.