Soweit es um BESTANDSSCHUTZ geht: Es hätte nach der Landesbauordnung genehmigt werden müssen, die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung anzuwenden war - mit derjenigen GarVO (als Vorschrift a.G. der seinerzeitigen BauO NW), die gleichzeitig galt.
(Alles so vorsichtig ausgedrückt, weil damals sorgloser geprüft und genehmigt wurde. Ist die Genehmigung tatsächlich wirksam, bei genauer Prüfung, vgl. 43 Abs. 2 VwVfG?)