Autor: Brand Hallo,
also der "notwendige Flur" ist ein Hauptrettungsweg wie auch der Treppenraum. Es ist zwar möglich die fh-Wände, so gefordert, "aufzuweichen2 in dem man Glastüren einbauf, die dichtschließend sind, das ist jedoch keine Wahrung des Schutzzieles der LBO.
Türen in Wänden eines notw. Flures solten vollwandige Türen eingebaut werden. Glasausschnitte müssen Brandschutzverglasungen sein.
Das steht nicht direkt in der LBO. Aber alles kann da auch nicht stehen.
Fazit:
Glas in Türen und Wänden JA - der RW darf jedoch nicht gefährdet werden.
Ich würde auch nach "notwendigen Flur mit großer Nutzung" und weniger Nutzung unterscheiden.
Für eine Brandausbreitung und das ist dann vielleicht doch eher Sache der FW, ist die Begrenzung eines Zimmerbrandes auf das selbige sehr wichtig.
Ích würde die 2 Glastüren ohne F-Verglasung ablehnen.
Brand