Autor: W. Linhardt Hallo Herr Schulz,
Ihr Problem betrifft insbesondere verfahrensrechtliche Fragen. Dazu können einige Hinweise gegeben werden. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich offenbar um eine mit Abweichungen (im Jahre 2007) genehmigte Gaststätte, einem BV mittlerer Schwierigkeit, das wegen der nachträglichen Erhöhung der Anzahl der Gastplätze (auf mehr als 60) bereits nach BayBO 1998 als Sonderbau einzustufen war.
Die Änderung ist nicht in dem Katalog der genehmigungsfreien Tatbestände nach Art. 63 BayBO a.F. bzw. verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 n.F. ersichtlich und ist daher genehmigungsbedürftig: Änderungsantrag bzw. Tektur.
Auf der website der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de > Informationen für Architekten > Berufsausübung > 1. Büropraxis) finden Sie eine Auskunft der Obersten Baubehörde zur Anwendung des neuen Rechts:
?1. eine Tektur stellt einen neuen Antrag auf Änderung dar, der somit - sofern er am oder nach dem 01.01.2008 entschieden wird - materiell nach neuen Recht zu beurteilen ist.
2. für Bauanträge, die vor dem Jahreswechsel eingereicht werden, aber nach dem Jahreswechsel entschieden werden, findet materiell das neue Recht Anwendung (Ausnahme: Art. 83 Abs. 3, 4, 6 und 7 BayBO n.F.). Dies gilt auch für Fälle, in denen die neue BayBO oder die Verordnungen noch nicht veröffentlicht waren. Härtefällen kann durch Abweichungen begegnet werden.?
Sonderbauten unterfallen nach wie vor dem ?Vier-Augenprinzip?: Prüfung entweder durch Bauaufsicht oder Bescheinigung durch Prüfsachverständigen (bzw. vormals SVBau). Die Wahl hat nach wie vor der Bauherr. Zur Bauüberwachung vgl. Art. 78 a.F. / Art. 77 n.F. Sie obliegt demjenigen, der den Brandschutznachweis geprüft hat.
(Nur bei Gebäuden der GKl 4 ist eine Bestätigung des Nachweiserstellers oder eines anderen Nachweisberechtigten über die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung erforderlich; siehe Art. 77 Abs. 2 Satz 2 BayBO n.F.)
Ihre weiteren Fragen sind in dem Zusammenhang nicht recht verständlich.
MfG W.L.