Autor: W. Linhardt Sehr geehrte Frau Ludwig,
evt. dienen folgende Hinweise der Klarstellung: Die Worte "der Nutzungseinheit" wurden - gleichlautend mit § 33 MBO 2002 - nun auch in die BayBO 2008 eingefügt. Bisher (BayBO 1994 und 1998) lautete der entsprechende Satz:
"Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt."
Wie Sie auch aus der Begründung zur MBO 2002 ersehen können, wurde eine inhaltliche Änderung mit der Ergänzung des Satzes nicht vorgenommen, da die Vorschrift insgesamt die Rettungswege für die (beispielhaft aufgezählten) Nutzungseinheiten beschreibt. Es mag aber sein, dass die Bestimmung mit "irgendeiner" Stelle interpretiert wurde und deshalb der Klarstellung bedurfte.
So wie Sie es beschrieben haben, können mehrere Wohnungen (Nutzungseinheiten) nicht angeleitert werden. Statt dessen wird ein gemeinschaftlich genutzter Raum, außerhalb der Wohnungen (über einen notwendigen Flur erreichbar) angeboten, der gewissermaßen einen Sammelplatz darstellt und von dem aus die Bewohner über die Feuerwehrleiter gerettet werden sollen, wenn und sobald der Treppenraum verqualmt sein sollte. Ihre Frage, wovon denn nun konkret abgewichen werden soll, ergibt sich m.E. aus dem Gesetzestext.
Vielleicht möchten Sie auch noch den Text der HBO mit der MBO 2002 vergleichen (um Ihnen nicht die BayBO aufzudrängen).
MfG W.L.
§ 33 MBO 2002
Erster und zweiter Rettungsweg
(1)Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.