Autor: W. Linhardt Sehr geehrter Herr Bauer,
solche Abtrennungen sind gelegentlich in privaten Großgaragen zu sehen, wenn dort etwa Rasenmäher und / oder Schneeräumfahrzeuge vor Manipulationen geschützt werden sollen. Dass die Abtrennungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, versteht sich von selbst.
Werden dagegen privat genutzte Einstellplätze für Autos undurchsichtig umschlossen, liegt der Verdacht nahe, dass brandlasterhöhende Gegenstände (Sportartikel, Winterreifen, Getränkekisten etc.) in größeren Mengen gelagert werden. Dagegen spricht die Vorschrift der Garagenverordnung, wonach in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden dürfen. (§ 17 Abs. 4 GaStellV)
Richtig Bauschmerzen bekommt man, wenn durch derartige ?Einhausungen? von Stellplätzen die für Sicherheit der Nutzer erforderliche Übersichtlichkeit innerhalb der Garage oder die Funktionsfähigkeit der Anlagentechnik (Lüftungs-, Lösch-, Brandmeldeanlage etc.) eingeschränkt würde. Daraus könnten sich ?erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit? ergeben.
Rechtsgrundlage ist die ?Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (...), die auf Grund der Bayerischen Bauordnung und des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassen wurde.
MfG W.L.