Hallo Gast,
handelt es sich um ein Grundstück, kommen nach Bayerischer Bauordnung zwei Anforderungen nach Brandwände in Frage: 1) Zwischen aneinandergereihten Gebäuden und 2.) nach höchstens 40 m.
Zu 1) werden die Gebäude nutzungstechnisch verbunden, d.h. sind sie nicht mehr eigenständig nutzbar, sondern ist die Nutzung bzw. die Nutzungseinheit übergreifend, handelt es sich nicht mehr um aneinandergereihte Gebäude, sondern um ein Gebäude.
Zu 2) Wenn ich das richtig verstanden habe, ist jedes Gebäude 30 m lang. 30 + 30 ergibt, glaube ich, 60, also Brandwand. Und ein Loch in der Brandwand zieht einen rechtswidrigen Zustand nach sich, es sei denn, man verschließt es mit einem T 90-Feuerschutzabschluß. Nachzulesen in Art. 31 BayBO.
Grüße Lutz Battran