Bundesland: Hessen Autor: Hans-Dieter Dietz ä Hallo Forum,
beim betreffenden Fall wird bei einem bestehenden Wohngebäude mittlerer Höhe die Wohnung im Dachgeschoss = 2. OG über eine wohnungsinterne Treppe vom . OG aus erschlossen. Der Wohnungsabschluß für die Nutzungseinheit Maisonette-Wohnung befindet sich also im Treppenraum zum 1. OG.
Nach dem §31 (1), Satz 3, Absatz 2. ist eine notwendige Treppe ohne eigenen Treppenraum zulässig
"...für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb der derselben Nutzungseinheit mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 200 qm, wenn in in jedem Gesschoss ein andererer Rettungsweg erreicht werden kann."
Sowohl in der Dachgeschoßwohnung wie auch in den zwei Wohnungen im 1. OG sind für die Feuerwehr erreichbare Fensteröffnungen in einer für den Zugang mit Atemschutz-geräten geeigneten Größe vorhanden.
Muß darauf bestanden werden, daß der Wohnungsabschluß für die Nutzungseinheit Maisonette-Wohnung ins Dachgeschoß verlegt wird, damit die bisherige interne Treppe zwischen 1.OG und 2.OG Teil einer "durchgehenden Treppen" zwischen EG und 2.OG wird ?
Mit freundlichem Gruß
Hans-Dieter Dietz