Hallo Herr Borgert,
die "vermeintliche" Logik der BauO bezüglich der Anforderungen an die Bedachung ist folgende (soweit sie sich mir erschließt):
Die Brandübertragung über das Dach durch Wärmestrahlung oder durch brennende Teile des Nachbargebäudes soll behindert werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen dienen vornehmlich dem Eigenschutz.
Es darf aber trotzdem abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung nicht zu befürchten ist. Sie ist es dann nicht, -so die Logik des Kommentars Temme-, wenn die Rahmenbedingungen der VV BauO NRW eingehalten werden.
Glücklicherweise ist die VV BauO NRW ja außer Kraft, sodass man sich nicht zwingend an die dortigen Vorgaben halten muss, wenn man auf geeignete Weise begründen kann, dass Lichtbänder oder Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen eine Brandübertragung nicht befürchten lassen, z.B. bei freistehenden Gebäuden, höherem Dach als das Nachbargebäude u.s.w.
Sofern die Lichtbänder oder Lichtkuppeln gemessen an der Gesamtfläche des Daches anteilig deutlich untergeordnet sind, wurden diesbezüglich in unserer Dienststelle noch keine Abweichungsanträge hinsichtlich der Bedachung eingefordert. Für RWA werden die Abweichungen regelmäßig ohne eigenen Antrag akzeptiert, weil die damit verbundenen Vorteile i.d.R. eventuelle Nachteile aufwiegen.
Aber ja, formell gesehen müsste ein Abweichungsantrag formuliert werden. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass auch andere Bauordnungsbehörden auf einen diesbezüglichen Abweichungsantrag im Regelfall nicht bestehen.
Gruß
Matthias Bußmann