Hallo Herr Battran,
ich habe mir eben auch die Informationen durchgelesen und habe dazu zwei Anmerkungen:
Wenn Sie schreiben, dass eine Prüfung "Maßgaben (Auflagen)" enthalten kann, ist das richtig, jedoch sollte da kein inhaltlicher Zusammenhang geführt werden. Auflagen kann nur die Bauaufsicht auferlegen (wobei einige Verwaltungsjuristen die Auffassung teilen, dass so etwas eigentlich nicht möglich ist). Dieses kann der Prüfsachverständige nicht, auch wenn das manchmal so wirkt. Rein sachlich ist es so, dass der Prüfsachverständige mit einer Maßgabe nur eine Voraussetzung dahingehen beschreibt, dass einem Tatbestand zugestimmt werden kann, also etwa "Der Abweichung von Art. ... wird zugestimmt unter der Maßgabe, dass zusätzlich ...". Das ist keine Auflage; dem Bauherren oder dem Entwurfsverfasser bleibt letztlich freigestellt, ob er die Maßgabe oder etwas anderes umsetzt, auch wenn er am Ende dann ggf. keine Bauabnahme bekommt oder der Nachweis neu gefasst werden muss.
Für mich ist das ein ganz erheblicher Unterschied. Nach meiner Auffassung würde ich in die Planung eingreifen und diese verändert, wenn ich eine Auflage stellen würde, und ein Prüfer darf nicht planen und einen Nachweis einfach mal verändern (schon auch aus haftungstechnischen Gesichtspunkten). Das ist die ausschließliche Aufgabe des Entwurfsverfassers oder des Nachweiserstellers.
Dann schreiben Sie: "In den Fällen, wo der Brandschutznachweis keiner Prüfung unterliegt, ist die Abweichung zusätzlich „isoliert“ in Form eines schriftlichen Abweichungsantrages mit entsprechenden Begründungen" vorzulegen. Das sehe ich anders.
Art. 63 (2) Abweichungen: Die Zulassung von Abweichungen [...] ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Das gilt für alle Bauvorhaben, auch dann, wenn der Nachweis geprüft wird, mit Betonung auf "gesondert". Also: es ist immer gesondert, also im Überblick, darzulegen, welche Abweichungen vorliegen und warum diese zugelassen werden sollen, unabhängig davon, ob die Abweichungen bereits vorher im Nachweis beschrieben wurden oder nicht. Das ist auch, wenn ich es richtig verstanden habe, Auffassung der OBB.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof