Autor: W. Linhardt Sehr geehrter Herr Schmidt,
in Bezug auf die Rechtslage (und zum Verständnis der vorstehenden Ausführungen von Herrn Borgert) einige allgemeine Hinweise:
Die BauO NRW verlangt bereits bei Bauvorhaben "normaler" Gefährdungen, dass die Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen (§ 37 Abs. 9, § 38 Abs. 6).
Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall (...) besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften
a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder
b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1
nicht bedarf. (§ 54 Abs. 1)
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (...)(§ 61 Abs. 1)
Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder (...) können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden (§ 61 Abs. 2).
Vielleicht wurde hier einmal eine Erleichterung gestattet?
Freundliche Grüße aus Bayern