Autor: Klopf Hallo zusammen.
Ich habe nun nach mehrmaligem Nachhacken von der Unteren Baubehörde eine Antwort auf meine Anfragen hin erhalten.
Kurze Zusammenfassung des zugrunde liegenden Falles:
Bayern (BayBO), Gebäudeklasse 3, Wohngebäude, knapp 10 Jahre alt.
Bestehender, eingebauter Treppenraum (1. Fluchtweg) ist gegenüber Außenbereich von KG bis Dach offen, also drei Wandumschließungsflächen ohne Fassade, schließt aber bündig mit der beidseitig angrenzenden Gebäudefassade ab. Vom Treppenraum gehen jeweils pro Gechoss 4 Wohnungszugangstüren ab und pro Geschoss sind jeweils zwei Fenster zu angrenzenden Wohnungsküchen eingebaut (keine F30-Fenster und keine T30-Türen).
Im Rahmen einer Anfrage bei der Unteren Baubehörde im Landratsamt, ob aus Wetterschutzgründen der offene Treppenraum teilweise mit einer lichtdurchlässigen Fassade versehen werden kann, machte diese die Feststellung, dass die nach Ansicht der Baubehörde erforderlichen F30-Fenster in Bereich dieses Treppenraumes seinerzeit beim Bau nicht installiert wurden. Diese müssten nun nachgerüstet werden(also völlig unabhägig von einer evtl. Fassadennachrüstung).
Bei einer späteren Unterredung bei der Unteren Baubehörde machte ich den Einwand geltend, dass bei der Forderung, wonach Öffnungen mind. feuerhemende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüssen haben müssen, gem. Art 33, Abs 6, Satz 1 BayBO 2008, Wohnungen ausgenommen sind und somit die Nachrüstung von F30-Fenster verzichtbar sei. Die Vertreter/innen der Baubehörde konnten dies nicht sofort klären und erbaten sich Zeit, dies intern mit deren Vorgesetzten zu besprechen, auch hinsichtlich der Anbringung einer Wetterschutzfassade.
Die jetzt erfolgte Antwort der Baubehörde:
Die Nachrüstung der F30-Fenster sei nicht verzichtbar. Zwar wären gem. Art 33, Abs 6 Satz 1 BayBO bei den Anforderungen an Öffnungen in Treppenräumen Wohnungen ausgenommen, jedoch seien dabei unter dem Begriff "Öffnungen" nur Türen gemeint und keine Fenster.
Diese Argumentation ist für mich nicht plausibel. Schließlich sind in der BayBO unter dem Sammelbegriff "Öffnungen" u.a. immer Türöffnungen und Fensteröffnungen gemeint, nirgendwo steht, dass an dieser Stelle damit nur Türöffnungen gemeint wären, sonst würde dies schließlich in einem Gesetzestext auch unmissverständlich so formuliert sein.
Hinsichtlich einer nachträglichen Anbringung einer Wetterschutzfassade an den Treppenraum wurde erklärt, dass dies im Grunde unabhängig vom Problem F30-Fenster zu betrachten ist und dies baurechtlich in Ordnung wäre. Durch die ohnehin beabsichtigte offene Gestaltung im oberen und unteren Bereich (ca. 35% freie Fläche) wäre auch eine Rauchableitung gegeben.
Es ergeben sich daraus nun folgende Fragen:
Hat die Baubehörde mit ihrer einschränkenden Interpretation zum Begriff "Öffnungen" bei der betreffenden Stelle der BayBO recht, mit der Folgerung dass an den Türöffnungen kein Anforderungen gestellt seien, die daneben liegenden Fensteröffnungen aber feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein müssen?
Liege ich richtig mit meinem Argument, gem. Art 33, Abs 6 Satz 1 BayBO seien bei den Anforderungen an Öffnungen in Treppenräumen Wohnungen ausgenommen und somit sei eine Nachrüstung von F30-Fenstern baurechlich nicht erforderlich? Wenn nicht, aus welcher Textstelle der BayBO wäre die Forderung der Baubehörde auf Nachrüstung von F30-Fenster begründet?
Es würde mich sehr freuen, aus disem Forum nochmals Antwort zu diesem Problem zu bekommen.
Viele Grüße
Klopf