Hallo Rupi,
du hast natürlich insofern Recht, als dass ohne behördliche Anforderungen an die Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten auch keine Qualifikation nachgewiesen werden muss.
Sofern aber ein Brandschutzbeauftragter gemäß Sonderbauverordnung, Brandschutzkonzept oder auf Anforderung der Bauaufsicht zu bestellen ist, ist bei uns der entsprechende Befähigungsnachweis vorzulegen.
Ist aus meiner Sicht auch nur logisch, weil sonst -wie schon vorgekommen- der Hausmeister oder ein anderes willfähriges Opfer vom Betreiber dazu ernannt wird und der arme Kerl sich überhaupt nicht der Verantwortung und den Folgen bewusst ist (und auch nicht sein kann), die mit der Aufgabe verbunden sind bzw. sein können.
Es wäre allerdings interessant zu erfahren, wie die Rechtsprechung "Alibi-Brandschutzbeauftragte" bewerten würde (sofern aufgrund von Sonderbauverordnungen oder behördlicher Auflagen ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist)- wer trägt bei einem Schaden aufgrund mangelhaften Brandschutzes im betrieb dann die Verantwortung? Ich muss zugeben, ich weiß es nicht.
Freiwillig von der Geschäftsführung beauftragte Brandschutzbeauftragte müssen sicher keine Qualifikation nachweisen.
Viele Grüße in meine alte bayerische Heimat
Matthias Bußmann