Trennwände sind in Hessen und der Musterbauordnung 2002 definiert als Wände zwischen Nutzungseinheiten ("Brandwände des kleinen Mannes", § 26). Trennwände sind in den Gebäudeklassen 1,2 und 3 F 30, in GebKl. 4 im KG F 90, im Aufgehenden F 60, in gebKl 5 stets F 90. Türen in den Trennwänden stets T 30 (richtigerweise T 30 RS).
Brandwände sind stets F 90 A + M, Türen, soweit überhaupt zulässig, T 90.
mfg Franz Schächer