Bundesland: Hessen Autor: Exner ä
Sehr geehrte Leser dieses Forums,
bei der Bearbeitung eines Bauvorhabens im Industriebau in Rheinland-Pfalz mit einer Hallenfläche von 700 m2 bin ich auf ein Auslegungsproblem in der Industriebau-Richtlinie gestoßen.
Dort werden unter 5.11 Bedachungen behandelt. Für Dachflächen über 2500 m2 werden dort Ausführungen nach DIN 18234 zur Vermeidung von Brandausbreitungen über das Dach gefordert.
Im Abschnitt 5.11.3 steht, dass im Bereich von Dachdurchdringungen durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern ist. Eine Flächengröße der Dachfläche ist dort nicht genannt. Gilt dies also unabhängig von der Dachflächengröße, also auch bei kleinen Hallendächern.
Konkret geht es hier vorallem um die Ausführung der Dachdämmung im Bereich der Lichtkuppeln (1,50 auf 1,50 m) bei einer Dachfläche von 705 m2.
Ist umlaufend ein 50 cm Streifen Mineralfaserdämmung erforderlich, und wenn ja, sind auch Sickenfüller für die Trapezbleche zwingend erforderlich. Problem dabei: Der Bauherr sagt, dass falls erforderlich dies der Generalunternehmer natürlich ohne Aufpreis liefern muss. Der jedoch bezieht sich auf die 2500 m2 Grenze.
Für Ihre Meinungen dazu wäre ich dankbar.
Dipl.-Ing. H.Exner