Autor: Norbert Bärschmann Hallo Teilnehmer
Die DIN 18082 wurde vor mehreren Jahren zurückgezogen. Seit dem gibt es keine Brandschutztüren als geregelten Bauprodukte.
Als Verwenbarkeitsnachweis für eine T 30 Tür kommt deshalb nur eine bauaufsichtliche Zulassung in Frage, da es sich ab Entfall der vorgenannten Norm bei allen neuen Brandschutztüren um nichtgeregelte Bauprodukte handelt. Die alten Türen nach DIN 18082 haben allerdings Bestandsschutz.
Herr Hofmann, wenn Sie wesentliche Abweichungen von der bauaufsichtlichen Zulassung vornehmen wollen, ist eine Zulassung im Einzelfall von der Obersten Baubehörde erforderlich. Wesentliche Änderungen sind z.B. übergröße Türen, welche so nicht geprüft und zugelassen sind.
So wie ich Ihre Frage verstehe, wollen Sie nur unwesentliche Abweichungen vornehmen. Das Institut für Bautechnik hat eine Liste herausgegeben, welche Änderungen erlaubt sind ohne die Zulassung zu gefährden (siehe Intenet).
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann