Autor: W. Linhardt Hallo Planer,
gegenüber der noch geltenden BayBO 1998 bringt die neue BayBO 2008 in der von Ihnen angesprochenen Frage keine Änderung.
Aber Art. 31 n. F. trägt nun die Überschrift "Erster und zweiter Rettungsweg" und enthält die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen - wie bisher Art. 15 Abs. 2 a. F.
Danach m u s s für Nutzungseinheiten nach Art. 31 Abs. 1 (NE mit mind. 1 Aufenthaltsraum), die nicht zu ebener Erde liegen, der e r s t e Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
Die Gründe hat Herr Borgert schon erläutert.
Haben Sie in dem betreffenden Keller einen Aufenthaltsraum?
MfG W. L.