Bundesland: Nordrhein-Westfalen Autor: Barg ä Sehr geehrtes Forum,
die Schulbaurichtlinie (hier NRW) ist gemäß § 1 anzuwenden für "allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrich tung
Erwachsener dienen."
Ich plane derzeit eine Musikschule (Gebäude geringer Höhe). Die Belegung der Räumlichkeiten liegt i. d. R. bei 2-5 Personen.
Ein zweiter baulicher Rettungsweg wäre bei Kindern zwar generell schön, ich kann jedoch keine Notwendigkeit erkennen:
- Die SchulBauRL ist m. M. nicht anzuwenden
- Die "Klassenstärke" lassen schon eine individuelle Hilfestellung Erwachsener zu, so dass risikotechnisch die Musikschule nicht mit einer "normalen" Schulform mit viel größeren Gruppen zu vergleichen ist.
Derzeit ist ein notwendiger Treppenraum vorgesehen und eine Anleiterbarkeit über Rettungsfenster.
Zweite Frage wäre, ob die "400 m?-Regel" (§ 38 (1) BauO NRW) anwendbar ist. Die Flächen sind real unter 200 m?.
Vielen Dank für Ihre Meinung.
MfG Barg