Hallo Kollegen,
bin gerade auf "Meinungssuche".
In der DIN 18232-2 (unabhängig ob eingeführt o. ä.) Punkt 5.4 Rauchabschnittsfläche steht unter ANMERKUNG (2. Satz):
"Ein Raum liegt dann vor, wenn er allseitig durch raumtrennende Umfassungsbauteile umgeben ist".
Unter Punkt 1 Anwendungsbereich steht:
Diese norm gilt für die Bemessung und den Einbau ... für Räume mit ...
Was ist also, wenn ein Gebäude (Raum) einseitig oder mehrseitig offen ist?
Wenn nun sturr "Paragraphenreiterei" betrieben wird, könnte doch angenommen werden, dass bei ein- oder mehrseitig offenen (großen) Gebäuden (Räumen) die DIN 18232-2 nicht zum Anwenden kommt, da ja kein Raum vorliegt (wegen der o. g. Anmerkung).
Dies ist natürlich unabhängig vom logisch-praktischen "Hausfrauenverstand". Als Anlehung sollte - meiner Meinung nach - trotzdem bei angedachter Entrauchung die Hilfe der Norm verwendet werden.
mfG
Rupi