Autor: Walter Hallo Herr Bärschmann,
danke für Ihre Rückantwort.
Ich sehe es etwas differenzierter bzw. formaljuristisch, ich hoffe auch im Sinne meiner Bauherrn.
Sie haben Recht, die Ausbreitung von Rauch und Feuer gilt es nach Bauordnung zu behindern. Dies tue ich doch aber schon, in dem ich z. B. brav Brandabschnitte, Nutzungseinheiten und Rauchabschnitte in den Fluren bilde.
Bezüglich Sonderbauten schaue ich mir z. B. die Musterverordnungen oder eingeführte Sonderbau-Verordnungen anderer Länder an. Siehe da, es gibt zusätzliche Vorkehrungen hinsichtlich Rauch, ein paar kleine Beispiele:
- MStättVO Rauchableitung bei Versammlungsräumen größer 200 qm
- BbgKPBauV Flure mit Fenstern oder Rauchabzugsanlagen
- Muster-Hochhausrichtlinie, Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen Einrichtungen zur Rauchabführung haben.
Eine Grundsatzparagraphen nach Rauchabführung aus innenliegenden Räumen/ Fluren findet sich auch hier nicht.
Habe ich einen Sonderbau, der vieleicht in all diese Sonderbauverordnungen nicht ganz reinpaßt. So versuche ich zumindest über Schutzziele/ Ähnlichkeiten mit anderen Sonderbautypen seine Anforderungen an Rauchschutz im Brandschutzkonzept zu definieren. Dabei komme ich auch nie zu dem Ergebnis, dass beim Sonderbau zwangsläufig alle innenliegenden Räume kleiner 200 qm mit Rauchabführungseinrichtung zu versehen sind.
Die Anforderungen zum Brandschutz im Bauordnungsrecht sind wohl jene, die in einem Kreis von Behördenvertretern und anderen Experten, "ausgedacht" wurden, um einen öffentlich-rechtlichen Schutz sicherzustellen. Und das maßvoll, da spielten sicher auch Wahrscheinlichkeiten eines Brandereignisses eine Rolle. Den "todsicheren" Schutz wird es nie geben.
Nicht mehr aber auch nicht weniger dieses Anforderungskataloges, gehört aus meiner Sicht in ein bauaufsichtlich verwendetes Brandschutzkonzept. Natürlich ist die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes auf der Baustelle mit größter Sorgfalt zu betreiben.
Soweit das alles nicht fahrlässig mißachtet wird, hoffe ich bei Personenschäden mich ausreichend vor Gericht rechtfertigen zu können. Privatrechtliche Anforderungen, wie aus Versicherungsverhältnissen, waren bisher seltenst Gegenstand meiner Verträge mit dem Bauherrn.
Es bleibt nach wie vor ein fader Beigeschmack, wenn Anforderungen behördlicherseits oberhalb des Schutzniveaus existierender Sonderbauverordnungen gestellt werden. Nicht zuletzt auch deshalb, weil Feuerwehren anderer Bundesländer einen Bedarf an Rauchabzug in ähnlich gelagerten Fällen nicht sehen/ sahen.
Bitte nicht persönlich nehmen, wie Sie merken sind wir geteilter Ansicht.
So nun ist genug Diskussionsstoff vorhanden, vielleicht gibt es ja noch andere Meinungen.
MfG Walter