Autor: Norbert Bärschmann Hallo Anke
Ich möchte meinen letzten Beitrag konkretisieren.
Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Meine Informationen sind sehr dünn. Aber offensichtlich ist nicht nur das Baurecht und die eingeführten bautechnischen Regeln zu beachten, sondern in Ihrem Fall kommt das Arbeitsschutzrecht dazu.
Nach Betriebssicherheitsverordnung ist für alle Arbeitsstätten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen
(§ 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 3 oder 5 Gefahrstoffverordnung). In dieser Beurteilung sind alle nicht auszuschließenden Gefährdungen auf den Prüfstand zu legen. Dazu gehören auch Brand und Ex- Gefahren.
Wenn sich herausstellt, dass Gefahren zu berücksichtigen sind, muss darauf entsprechend reagiert werden.
Bei z.B. EX- Gefahren, kommt ein Explosionsschutzdokument ins Spiel (§ 5 Betriebssicherheitsverordnung). Außerdem sind in diesem Fall noch die Anlagen 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Kurz gesagt es ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich, welche entweder zu dem Ergebnis kommt, dass keine zusätzlichen Maßnahmen zu den Forderungen aus der Leitungsanlagenrichtlinie erforderlich sind oder dass zusätzliche Maßnahmen umzusetzen sind.
Eine genaue Betrachtung kann im Forum nicht durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann