Hallo,
die bayerische Beherbergungsstättenverordnung sieht unter § 7 Abs. 3 folgendes vor:
Türen von Beherbergungsräumen müssen im Brandfall von der Feuerwehr geöffnet
werden können.
Wie ist das zu verstehen?
Müssen die Türen, die ansonsten vollwandig, dicht und selbstschließend sind, irgendwelche Zusatzeinrichtungen haben, die ein gewaltloses Öffnen ermöglichen?
Vielen Dank