Art. 31: Brandwände
Innere Brandwände sind zu errichten
1. .....
2. innerhalb von Gebäuden in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände sind zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,
Ich denke es lässt sich auch aus Nr. 2 begründen...
In ihrem Fall interpretiere ich, dass die Abstände eingehalten werden (obwohl größere Abstände möglich wären, wenn Bedenken nicht bestehen....), nur eben die Tür in T 30 RS (statt (9) T 90) abweichend ausgeführt wird.
Die Begründungen für diese Abweichungen haben sie durch zitierte VO (SchulbRL, KhVO,..) aus anderen Bundesländern angeführt (dort ist das Detail eben gereglt), die es in Bayern nicht gibt, aber dennoch meiner nach ausreichend zur Beachtung durch das BRA sein sollten.
Weitere Bergündung könnte sein... einzelne Einheiten (Einzelräume,, kleine Einheiten Eine rasche Brandausbreitungsgefahr erscheint daher eher gering,....
Die Gesamtabschnittsgröße ist deutlich unter 1.600 m?.. etc.
Und die Abweichungen kann das BRA ja dann auch zulassen nach Art. 70: Abweichungen.