Guten Tag sehr geehrte Brandschutzplaner
Die Industriebaurichtlinie ist in den Ländern zum Teil in unterschiedlicher Form als Technische Baubestimmung eingeführt worden. Dies ist zunächst sehr interessant.
Aber wie ist dies im Allgemeinen und Speziellen zu bewerten?
Beispiel:
Man nehme einen Gewerbebau, erdgeschossig, 24 m x 85 m x 7 mH, 2.040 m2 in Form einer brandschutztechnisch ungeschützen Stahlhalle (F0), Wände aus PU-Stahl-Sandwichelementen (B1), Warmdach auf Trapezprofilblech mit 100 mm PS (Polystyro, B1), Brandschutzlage und Kunststoffdachdichtung (Harte Bedachung), ohne RWA, Betonfußboden.
Die Halle ist von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich.
Das Ganze soll gemäß Abschnitt 6 der IndBauRL (ohne Brandlastbestimmung) ausgelegt werden:
IndbauRL (Rheinland-Pfalz),6. Tab.1:
erdgeschossig, K1, F0 bis 2400 m2 möglich, keine BMA, keine WA gefordert
Die Halle darf so ohne wenn und aber gebaut werden!!
IndbauRL (Sachsen), 6. Tab.1:
erdgeschossig, K1, F0 bis 800 m2 möglich, 5% WA gefordert;
Die Halle darf so nicht gebaut werden!!:
1. 5 % WA müssen sein und außerdem
2. Hallenbau geht nur mit BMA oder
in F30 oder
mit 2 ! Brandwänden
Da stellen sich mir viele Fragen:
Brennt es unterschiedlich in den Ländern Sachsen und Rheinland-Pfalz? Gibt es unterschiedliche Löschstrategien?
Kann man die IndBauRL (Rheinland-Pfalz) als allgemein anerkannte Regel der Technik zur Bewertung von Objekten in anderen Bundesländern heranziehen (optimale Personenrettung vorausgesetzt, für Sachschutzbetrachtung)?
Muß eine Lagerhalle für billige, leicht zu beschaffende Ware (z.Bsp. Verpackungsmaterial) immer brandschutztechnisch hochaufgerüstet sein, ala Sachsen, selbst wenn der Bauherr meint, dann soll es eben abbrennen, da sich die Aufrüstung wirtschaftlich nicht rechnet (Nachbarn nicht gefährdet!)?
Ich bitte um Diskussion.
Thieme