Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Stinglwagner
In der BayBO Art. 37 sind Nutzungseinheiten von Wohnungsgröße ohne Sicherung der Rettungswege möglich. In der neuen BayBO sind 200 m? festgeschrieben.
Im Art 30 Abs. 2 BayBO werden für Räume mit Brand- und Exgefahr feuerbeständige Wände und Decken gefordert.
Nach den auch auf Grund der Betriebssicherheitsverordnung oder der Gefahrstoffverordnung zutreffenden Technischen Regeln für "gefährliche Räume" TRG 280, TRbF 20, TRGS 514 oder 515, Laborrichtlinien oder ähnliche Richtlinien sind ebenfalls feuerbeständige Wände und Decken erforderlich.
Zu Ihrer Frage kann ich auf Grund der unzureichenden Angaben keine genauen Aussagen machen.
Aus meiner Sicht sind die o.g. 200 m? als zusammenhängende Fläche ohne feuerbeständige Trennung zu größ, weil die Gefahren nicht mit denen in Wohnungen vergleichbar sind. Die Begründung dafür hat Herr Schächer auch schon abgegeben.
Ich schlage vor zusätzlich zu dem feuerbeständigen Flur, mit zwei baulichen Retttungs und Angriffswegen, die Labore durch feuerbeständige Wände in Einheiten mit jeweils max. 100 m? einzuteilen. Wenn die einzelnen Labore kleiner sind können diese weiteren Zwischenwände ohne Anforderungen erstellt werden.
Aus jedem abgetrennten Labor ist ein Zugang zum Flur vorzusehen. Der zweite, nach den Laborrichtlinien erforderliche
Ausgang, kann in ein Nachbarlabor geführt werden, da von diesem Labor ja wieder ein Zugang zum Flur vorhanden ist.
Die anderen Anforderungen entsprechend der zutreffenden Vorschriften erspare ich mir (bitte selbst nachlesen und umsetzen).
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann