Autor: Logiker Hallo,
anbei ein Zitat aus der M-LüAR 09.2005
6.4 Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.4.1 Grundlegende Anforderung
Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte führen.
Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise).
Die Lüftungszentralen dürfen "nicht anderweitig genutzt" werden.
6.4.2 Bauteile, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile zu anderen Räumen müssen der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände entsprechen, durch die Lüftungsleitungen von der Lüftungszentrale aus hindurchgeführt werden; dabei bleiben Kellerdecken unberücksichtigt.
Andere Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein.
Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch "mindestens feuerhemmende" dicht- und "selbstschließende Abschlüsse" geschützt sein; die Abschlüsse zu notwendigen Treppenräumen müssen zusätzlich rauchdicht sein.
Lüftungszentralen dürfen "keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen" haben.
Nun meine Fragen:
- Wie verhindern Sie, dass die Lüftungszentrale nicht anderweitig genutzt wird? Bspw. als Durchgang?
- Wie gewährleisten Sie, dass die Abschlüsse selbstschließend sind?
- Wie gewährleisten Sie, dass Abschlüsse zu notwendigen Treppenräumen zusätzlich rauchdicht sind?
- Wie gewähreisten Sie, dass die Lüftungszentralen keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben.
- Wie gewährleisten Sie die direkten/indirekten Anforderungen der Arbeitstättenverordnung, nach denen bspw. der sicherer Betrieb der Lüftungsanlagen gewährleistet sein muss? Wie können Sie hierbei eine mutwillge/unbeabsichtigte Manipulation der RLT-Anlagen (bspw. an einen Druckmessschlauch des Keilriemenwächters kommen) ausschließen?
- Verfügen Ihre RLT-Anlagen über nur durch Spezialwerkzeug zu öffnenden Revisionstüren? Oder könnte da jemand über einen Knebel die Ventilatorkammer aufmachen (um sein Bier zu kühlen?) und sich dabei mit der Kravatte im Ventilator verheddern?
- usw...
Nun Ihre Anworten ...