Hallo Herr Nützl,
mit einem Blick in die Gaststättenbauverordnung (falls diese für Ihr Bistro zutrifft - siehe §1 GastBauV) unter §11 Treppen- und Treppenräume läßt sich diese Frage schnell klären.
Treppen und Treppenräume
(1) Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß mit mehr als 30 Gastbetten oder mit Gasträumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen).
D.h. bei einer kleinen Gaststätten kann auch mal ein 2. RW über die Fenster zulässig sein.
Die Frage zu den Nebenräumen ist etwas zu allgemein. Um was geht konkret?
Mfg
M. Huber