Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Engels
Meiner Meinung ist etwas mehr erforderlich, als die Kollegen vorschlagen.
Bei Industriebauten sind Abweichungen von den Anforderungen an die tragenden Bauteile und der möglichen Größen bzw. den Brandschutzunterteilungen nicht ohne wirksame Kompensationen vertretbar.
Wenn z. B. statt der Überdachführung der Brandwand die "Kompensation"
1 m feuerbeständige oder (F 90 B) Auskragung in beide Richtungen von der Brandwand nicht möglich ist, kann mann das Dach auf jeder Seite z. B. min. 2 m besser 5 m aus nichtbrennbaren Baustoffen herstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Träger des Nachbardaches, jeweils bei Flammen über Dach, nicht über die kritische Temperatur erwärmt werden können und kein Feuer über das Dach in den anderen Brandabschnitt eindringen kann.
Eine Sprinkleranlage ist natürlich auch eine Maßnahme, wenn diese Löschanlage nicht bereits bei der Auslegung der Halle berücksichtigt wurde (keine Reserven nach Tabelle 1).
In einigen Fällen von bestehenden Gebäuden, welche nach Baurecht mit Brandwand genehmigt wurden, kann bei Anwendung der IndBauRL auf die Brandwände verzichtet werden, weil ja nach Tabelle 1 größere Brandabschnitte möglich sind.
Ggf. kann nach Ziffer 7 auch die Brandwand weggerechnet werden. In diesem Fall ist zumindestens die Brandlast laut Baugenehmigung bzw. BS-Nachweis auf Dauer begrenzt.
In jedem Fall kommt es auf den Einzelfall an.
Wenn aber eine Brandwand erforderlich ist, sind meiner Meinung nach die o.g. Anforderungen erforderlich um das Schutzziel zu erreichen.
Norbert Bärschmann