Bundesland: Sachsen Autor: Gast ä Hallo liebes Forum,
ich bin Architektin und mir wurde ein Brandschutzkonzept für eine Versammlungsstätte vorgelegt mit folgendem Sachverhalt:
die Versammlungsstätte (Bestand, denkmalgeschützt) besteht aus einem Raum mit ca. 210 m? Fläche, im Obergeschoss angeordnet. Es sind drei zweiflügliche Türen vorhanden mit je einer Lichten Breite von 1,40m. Zwei dieser Türen führen in den notwendigen Treppenraum, die dritte Tür in einen notwendigen Flur, der wiederum zu einem zweiten notw. Treppenraum führt.
Nun bin ich mir nicht sicher, wieviele Personen für diesen Raum zulässig sind. Wenn man das 60cm- Modul berücksichtigt, können über den ersten Rettungsweg 400 Personen flüchten (1,20m je 200 Personen), da 2x1,20m=2,40m zur Verfügung stehen. Würde auch in etwa der Vorgabe von 2 Personen/m? entsprechen.
Wäre der notw. Treppenraum jedoch verraucht o.ä., ist noch die dritte Tür in den notw. Flur vorhanden, durch die aber nur 200 Personen flüchten könnten.
Muss die Personenzahl nun auf 200 begrenzt werden oder gilt die Bemessung nur für den ersten Rettungsweg?
In der Versammlungsstättenrichtlinie steht übrigens nichts, dass die Türen in Schritten von 60cm zu bemessen sind, ich habe das aber schon oft gelesen. Lässt man das dann außer Betracht und interpoliert die Personenzahl in Bezug auf die 1,40m Breite?
Für eine zeitnahe Antwort bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße und vielen Dank
P. Meischner