Bundesland: Bayern Autor: W. Linhardt ä Hallo Reinhard,
meine Antwort ist wohl verloren gegangen, deshalb nochmals auf diesem Wege.
Der Bauherr eines Sonderbaus hat in Bayern die Wahl, ob der vorbeugende Brandschutz von der Behörde (hoheitlich) geprüft oder von einem privatrechtlich beauftragten SVBau bescheinigt werden soll.
Entscheidet sich der Bauherr des Sonderbaus für eine privatrechtliche Bescheinigung, hat der gleiche SVBau bei Sonderbauten stets auch zu bestätigen, dass das bescheinigte Brandschutzkonzept verwirklicht wurde (= Antwort auf Ihre Frage). Einzige Ausnahme: wichtiger Grund gemäß § 13 Satz 4 SVBau, der auf § 10 Abs. 1 Satz 2 verweist (Tod, schwere Krankheit, sonstiger wichtiger Grund).
Bei beiden Vorgängen dürfen die Sachverständigen-Bescheinigungen n u r unter Verwendung der öffentlich bekannt gemachten Bescheinigungsvordrucke mit der Überschrift "Bescheinigung vorbeugender Brandschutz nach Art. 69 Abs. 4 BayBO i.V.m. § 13 SVBau" ausgestellt werden, die im Internet der Obersten Baubehörde stehen.
http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik/07776/
Sie finden sie auch in den Kommentaren zur BayBO abgedruckt:
- Bescheinigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises über den vorbeugenden Brandschutz nach § 13 Satz 1 SVBau,
- Bestätigung über die Verwirklichung des Brandschutzkonzepts nach § 13 Satz 1 SVBau.
Auf beiden Vordrucken sind jeweils Entwurfsverfasser und Nachweisersteller (Name + Anschrift) anzugeben. Die Bescheinigungsvordrucke sind vom SVBau und ggf. dessen Mitarbeiter bei der Prüftätigkeit zu unterschreiben.
Die Formulierung "Bestätigung über die Verwirklichung..." unterscheidet sich (bewusst) von der Standsicherheit, wo die ?ordnungsgemäße Bauausführung....? zu bescheinigen ist.
Fazit: Ggf. den betreffenden SVBau selbst um Aufklärung bitten.
MfG W. L