Autor: Reinhard hierzu mehr im detail:
Zitat LRA: "Der Brandschutznachweis ist Bestandteil des Bescheides...
nächster Pkt.:
....über die ordnungsgemäße Bauausführung ist dem Landratsamt bis spätestens zur Bezugsfertikeit eine weitere Bescheinigung des Brandschutzsachverständigen vorzulegen"
Den Unterlagen ist ein Formblatt beigefügt:
" Bescheinigung vorbeugender Brandschutz nach Art.69 Abs. 4 BayBO i.V. m.
§13 SVBau.. Bestätigung über die Verwirklichung des brandschutzkonzeptes nach § 13 Satz 1 SVBAu..
Wer darf bzw. muß nun diese Bescheinigung ausstellen?