Hallo Herr Schmid,
nachfolgend die wichtigsten, der für Ihre Frage maßgeblichen Rechtsquellen. Die vollständigen Vorschriften finden Sie unter "download".
Grüße Lutz Battran.
§6 GaV
(3) 1In Kleingaragen müssen tragende Wände sowie Decken feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. 2Das gilt nicht, wenn
1. das Gebäude allein der Garagennutzung dient; Abstellräume bis 20 m? Grundfläche bleiben dabei
unberücksichtigt,
2. die Garagen offene Kleingaragen sind,
3. die Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden liegen, an deren tragende und aussteifende
Wände und Decken nach Art. 28 und 32 BayBO keine Anforderungen gestellt werden.
Art 29 BayBO
(2) 1Gebäude mit Außenwänden ohne Feuerwiderstandsdauer aus brennbaren Baustoffen müssen
unbeschadet der Anforderungen der Art. 6 Abs. 3 und 4 zu Gebäuden auf demselben Grundstück
1. mit gleichartigen Außenwänden einen Abstand von mindestens 10 m,
2. mit mindestens feuerhemmenden Außenwänden einen Abstand von mindestens 8 m,
3. mit öffnungslosen feuerbeständigen Außenwänden einen Abstand von mindestens 5 m
einhalten.
2Gegenüber der Grundstücksgrenze ist ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich; Art. 6 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 7 und Art. 7 Abs. 5 gelten entsprechend. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten
Raum bis zu 50 m?.
§ 9 GaV
(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 31 Abs. 2 (Grenzbrandwand) und 3 Nr. 1 BayBO genügen
2. bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m? Grundfläche
mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.
Hinweis: Für offene Kleingaragen (Carports) gelten geringere Anforderungen.