Lieber Karlo, lieber Herr Küllmer,
die HBO fordert in § 27 die Anordnung von brandwänden, wenn näher als 2,50 m zur Grenze gebaut wird. Bei Gebäudeklasse 2 und 3 bis unmittelbar unter die Dachhaut und unmittelbar heißt, daß dazwischen weder brennbares Gut noch Luftspalte sein dürfen, ab GKl 4 wird mit Überstand über die Dachhaut gebaut, mind. 30 cm, bei Sonderbauten 50 cm.
Die Fußnote 7 der Tabelle 1 erlaubt die Verwendung von "Brandersatzwänden" anstelle von brandwänden, die Ausbildung der Brandwandköpfe ist aber genauso eindeutig gefordert, um Brandüberschläge zu verhindern.
Nur 90 % der Brandwandköpfe sind falsch, auch leider sehr viele Muster, und dann brennt es munter oben ins Dach rein. Und genau das wollen wir alle miteinander verhindern mfg Schächer