Sehr geehrte Forumteilnehmer,
Garagen im 1. Untergeschoss, die natürlich belüftet oder entraucht werden sollen und nicht überbaut sind, erhalten oft Öffnungen in der Decke, die ein Entrauchen/Lüften ins Freie ermöglichen. In ähnlicher Weise plane ich gerade, für innenliegende Kellerräume eine natürliche "Öffnung zur Rauchabführung" zu ermöglichen. Nun stellt sich für mich jedoch die Frage, ob ich analog zu "tiefer liegenden Dächern von Anbauten" gemäß § 29 Abs. 6 HBO einen Abstand zu Öffnungen in der aufgehenden Fassade von 5 m einhalten muss. Außerdem habe ich wenig Abstand zur Grundstücksgrenze. Was ist Ihre Meinung, welche Abstände sind zwigend einzuhalten zur Grenze und zu Fenstern in der Fassade? Gibt es diesbezüglich klare Regeln? Insbesondere habe ich im Hinterkopf, dass übliche Kellerlichtschächte ja auch unmittelbar vor der Fassade mit Fensteröffnungen zulässig sind.
Wäre über hilfreiche Tipps sehr dankbar.
Freundliche Grüße aus dem Rhein-Main-Gebiet, Nadja Ludwig