Bundesland: Hessen Autor: Gast ä Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
bei einer offenen Großgarage stellt sich mir folgende Unklarheit:
Gemäß GaVO § 14 darf der 2. Flucht- und Rettungsweg über eine Rampe führen. Ist mit dieser Möglichkeit der Rettungswegführung automatisch auch GaVO § 4 zu berücksichtigen? Dieser fordert das Rampen, die von Personen zu Fuß genutzt werden, einen mindestens 80 cm breiten Gehweg benötigen?
Ich bin der Auffassung, dass Personen, die sich in einer Fluchtsituation befinden, die Fahrbahnen der Rampen einem "schmalen" Gehweg vorziehen werden, auch wenn das Risiko von fahrenden Pkws besteht.
Sieht das die GaVO in Bezug auf die dargestellten §§ 4+14 genauso oder ergibt sich aus §4 automatisch auch die Forderung, dass der 2. Flucht- und Rettungsweg auf Rampen über Gehwege sichergestellt sein muss?
Bin mir bzgl. der Auslegung dieser §§ unsicher und würde mich über Antworten freuen
Mit freundlichen Grüßen
HMS