Autor: Andreas Beuscher Upps,
Ich habe nocheinmal recherchiert.
Und ich bleibe dabei: Die Anforderungen an den Deckenabschluss sind in der IndBau RL definiert. Damit ist und bleibt die Anwendung der LBO hinfällig.
?Nur anders als ich zunächst (vorschnell) angenommen habe!!
In Abschnitt 6.1 der IndBauRL ist festgelegt:
Zulässige Brandabschnittsflächen und Anforderungen an Wände, Pfeiler und Stützen sowie an Decken und an das Haupttragwerk des Daches.
Somit sind die Anforderungen auch an die Decken klar definiert.
Die Flächenfestlegungen berücksichtigen die verschiedenen Sicherheitsrisiken abhängig von der Anzahl der Geschosse in Verbindung mit der Feuerwiderstandsklasse.
Außerdem handelt es sich bei der Definition der Brandabschnittsfläche um die Fläche innerhalb eines Geschosses. Anders als beim Brandabschnitt (über alle Geschosse). Dies ist innerhalb der Begriffdefinition klar festgelegt.
Hilfreich wäre wohl, wenn neben den Anforderungen in Punkt 6.1 diese auch in der Tabelle auftauchen würden.
Beste Grüße
Andreas Beuscher