Autor: W. Linhardt Guten Morgen,
die bayerische Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) (GVBl v. 29.04.1981, letzte Änderung vom 7.11.2004) bestimmt u.a.: "Lager brennbarer Stoffe von mehr als 100 m? Lagergut im Freien müssen von Gebäuden mindestens 10 m entfernt sein, es sei denn, dass sie an überragende Brandwände angrenzen. (...)" (§ 14 Abs. 1 VVB)
MfG
W.L.