Autor: Lina Müller Oh, ich hab gerade schon mal geantwortet, aber das hat wohl nicht geklappt (siehe oben). Also noch mal:
Auch bei den Fachleuten herrscht offensichtlich Uneinigkeit, und genau das ist ja auch mein Problem.
Aber eigentlich vertrete ich die Meinung von Matthias:
Die Decken innerhalb eines Brandabschnittes nach Abschnitt 6 sind nicht raumabschließend und müssen dementsprechend auch keine Anforderung an den Feuerwiderstand bezüglich Raumabschluss erfüllen. (Natürlich müssen Decken standfest bleiben und dementsprechend die Anforderungen aus Tabelle 1 erfüllen. Das bezieht sich aber nur auf die tragenden und aussteifenden Bauteile und nicht auf den Raumabschluss. Öffnungen zwischen den Geschossen müssen also nicht mit einer bestimmten Qualität geschlossen werden.)
Welchen Sinn würde es sonst machen, wenn in Abschnitt 5.9 IndBauR gefordert wird: der vertikale Feuerüberschlag zwischen versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten muss behindert werden! Innerhalb eines mehrgeschossigen Brandabschnittes werden zwischen den Geschossen keine Maßnahmen gegen Feuerüberschlag gefordert. Das wäre unsinnig, wenn die Geschosse gegeneinander abgeschottet wären!
Anders sieht es bei Brandbekämpfungsabschnitten gemäß Abschnitt 7 IndBauR aus: Hier werden an die Geschossdecken explizit Anforderungen gestellt (SKb3 nach Abschnitt 7.2.1).
So, das ist meine Interpretation. Aber ich freue mich über Denkanstöße und bitte um Diskussion!
Beste Grüße,
Lina