Autor: Alexander Hallo Peter
Die Decke über dem 1. DG kann doch ohne Probleme F 90 B von oben und unten hergestellt werden. Diese Abweichung ist zu beantragen.
Bestandsschutz können Sie für die neuen Decken (für die neuern Nutzungen) nicht in Anspuch nehmen. Wenn Sie andere Decken erneuern sind diese auch nach den momentanen Anforderungen herzustellen.
Wenn sie glaubhaft darlegen das F 90 AB nicht mit vernünftigen Aufwand errichtet werden können, sind diese auch in F 90 B (nach Abweichungsantrag) möglich. Wenn bei Ihnen hochfeuerhemmend als Anforderung gilt könnte F 60 B auf Antrag möglich sein (Hinweis: F 60 B ist nicht hochfeuerhemmend).
Aus meiner Sicht sind F 30 Decken nicht vertretbar, da
- im Dachgeschoss alles aus Holz ist,
- der 1. Rettungsweg im Gegensatz zu den anderen Geschossen am längsten
ist,
- der 2. Rettungsweg im 2. Dachgeschoss (wenn überhaupt) "ungüstig" anleiterbar ist oder über das 1. DG geführt wird und dadurch länger und unsícher ist,
- bei allen Bränden im Gebäude Feuer und Rauch zum DG bzw. zum 2. DG "strömen",
- warscheinlich die Treppe aus Holz ist.
Weitere Gründe erspare ich mir.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander