Eine Frage ins Forum,
eine Versammlungsstätte in Bayern mit max. 1.200 Personen muss betrachtet werden. Unter Bezug auf die Versammlungsstättenverordnung haben wir eine Fluchtwegbreit von 7,20 m ermittelt. Der Zuschauerraum mündet in ein Foyer, welches ebenfalls als Versammlungsstätte betrachtet werden muss. Die Versammlungsstätte und das genannte Foyer befinden sich im 1. OG eines Gebäudes, somit ist die Entfluchtung nur über Treppen möglich. Nun unsere Frage: Sind die 7,20 m Fluchtwegbreite in unserem Fall auch auf die Treppen anzuwenden? Oder kann das Foyer als "Stauraum" bewertete werden, da die Zuschauer sich dort ein einem "sicheren" Bereich befinden?
Kleine Info noch, das Foyer und der Zuschauerraum sind feuerbeständig voneinander getrennt, die Türen in den Zuschauerraum entsprechend T 30.
Herzlichen Dank für Hinweise.