Autor: Christine Schade Hallo Herr Schächer, hallo Herr Koeppen,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anworten.
Das Problem bei der Ermittlung der Gkl. in diesen konkreten Fall war für die Bauaufsicht die Berücksichtigung der einen NE mit einer Fläche von > 400 m?.
Die Bauaufsicht ging wie folgt vor:
Bruttogeschossflächenzahl / Anzahl der NE im Gebäude ==> ergibt eine durchschnittliche Größe der NE < 400 m2 ==> da Gebäudehöhe < 13 m ==> Gkl. 4.
Ich kann diese Argumentation fachlich nicht nachvollziehen.
Mein BS-Konzept begründet sich natürlich auf die Gkl. 5 und die entsprechenden bs-technischen Anforderungen bis hin zu vorgeschlagenen Abweichungen von den Forderungen BauO mit entsprechenden Begründungen und Kompensationen. (Einzeldenkmal mit dem besonderen Schutzziel - verträglicher Umgang mit der Bausubstanz)
Jetzt kann ich mir nur wünschen, dass der Architekt und der Bauherr die Forderungen des BS-Konzeptes umsetzen und nicht etwas kostengünstiger sanieren wollen.
Freundliche Grüße Ch. Schade