Autor: Logiker Hallo Herr Borgert,
nach meinem Kenntnisstand gibt es keine solche Sachverständigenverordnung im Saarland, deshalb werden die Sachverständigen direkt durch das Ministerium für Umwelt benannt und es gib KEINE föderale Gegenseitigkeitsvereinbarung.
Ich musste mir deshalb für das Saarland eine sep. Anerkennung ausstellen lassen. In der Anerkennung wird nur Bezug auf die Einzelnen Paragraphen der Sonderbauverordnungen genommen.
Entsprechen sind die Verpflichtungen des Sachverständigen in der Anerkennungsurkunde dezidiert aufgeführt:
1. ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit überprüfen und eigenverantwortlich durchführen
2. Prüfungen selbst durchführen, oder unter ständiger Aufsicht und im Beisein durch andere durchführen lassen
3. Hilfenahme nur befähigter und zuverläössige Personen beschäftigen
4. den Betreibern der Sonderbauten UND den unteren Bauaufsichtsbehörden die bei der Prüfung festgestellten Mängel UNVERZÜGLICH mitzuteilen (Anmerkung des Autors: egal ob gravierend oder nicht...). Sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel Überzeugen und den Nachweis über ordnungsgemäße Beschaffenheit erst bei Beseitigung der festgestellten Mängel ausstten.
5. Änderungen der Rechtsform unverzüglich mitteilen
6. Änderung der Adresse unverzüglich mitteilen
Anerkennung auf 5 Jahre befristet, widerrufbar, wenn bspe.:
keine Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden
Entmündigung
Pfleger für Person oder Vermögen bestellt
keine geordneten Wirtschaftlichen Verhjältnisse
Nach Verwahnung bei Beanstandungen der prüftätigkeit entziehbar.
Anerkennung erlischt spätestens mit 68.
Nähere infos können Sie evtl. bei frau Mauer erhalten:
Saarland, Ministerium für Umwalt, Abteilung C, 0681/501-4623
Falls Sie mehr erfahren, währe ich Ihnen für ein Feedback dankbar.
Viele Grüße
Logiker