Hallo Zusammen,
wie immer gibt es einmal die Vorschriften. Kenne mich da in Bayern nicht so aus aber bei uns findet sich hierzu nichts.
Zum anderen gab es aber in den vergangen 2 Jahren Untersuchungen zur Brandausbreitung über Kunststoffrohre. Seltsamerweise wurde dabei vielen erst bewusst, dass bei einem Brand in den Obergeschossen, plötzlich ein Brand im Kellergeschoss entstehen kann.
In dem Versuchsaufbau wurde eine Abwasserleitung angenommen, die an ein Becken in der Küche einer Nutzungseinheit angeschlossen war. Schottung in diesem Bereich gab es nicht. Ein Zustand der häufig zu finden ist.
In den Deckenbereichen befanden sich um die Kunststoffrohre zugelassene Schotts.
Diese kamen aber nicht zur Wirkung, weil brennenden Bestandteile des Kunststoffrohres aus dem Brandgeschoss innerhalb der Leitung bis in den Kellerbereich fielen. Dort gab es dann eine 90 Grad Winkel um die Leitung unter der Decke weiter zu führen. Gerade in diesen Winkel blieb das brennenden Material liegen, die Kunststoffleitung schmolz auf und brennende Bestandteile fielen in den Keller, so dass sie hier wiederum einen Sekundärbrand auslösen könnten.
Lösung eines solchen Problems könnte zumindest eine entsprechende zusätzliche Abschottung des Austrittsbereiches im Keller (oder wie hier Garage) sein.
Ob man es macht, jetzt da dieser Umstand eigentlich bekannt ist .....
Und wie das im Falle eines Falles für den Sachverständigen haftungsrechtlich aussieht ......
Gruß
Wolfgang Cordier