Autor: Logiker Hallo,
das hat vermutlich was mit der Dimensionierung/Struktur Ihrer Löschanlage und dem Lagergut zu tun.
Bei einer reinen Deckensprinklerung, die nach dem Produktionsrisiko ausgelegt ist, gilt bspw. nach VdSCEA4001 :
Materialien können in OH1-, OH2- oder OH3-Bereichen gelagert werden, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Anlage ist in dem gesamten Raum mindestens nach OH3 zu bemessen.
b) Die in Tabelle 5.01 aufgeführten maximalen Lagerhöhen werden nicht überschritten.
c) Jeder Lagerblock darf, die umgebenden Freistreifen eingeschlossen, 216 m? oder
eine von VdS festzulegende Fläche nicht überschreiten. Die Lagerblöcke sind
durch einen Freistreifen rundherum zu trennen. Die Freistreifen sind von Lagergut freizuhalten.
Lagerkategorie Maximale Lagerhöhe in m
Freistehende oder
Kompaktlager (ST1) 1)
Alle anderen Fälle
Breite der
Freistreifen
m
Kategorie I 4,0 3,5 2,0
Kategorie II 3,0 2,6 2,0
Kategorie III 2,1 1,7 2,0
Kategorie IV 1,2 1,2 2,0
Anmerkung: Für Lagerhöhen, die diese Werte übersteigen, siehe Abschnitt 5.2.4.
1) Anwendung auch bei Lagerung ST 4 ? ST 6 mit Teillagerflächen bis 50 m? möglich.
Tabelle 5.01: Maximale Lagerhöhen für OH3
Bei Kategorie IV also 1,2m max Lagerhöhe und 2m Freistreifen....
Welcher Kategorie Ihr Lagergut zuzuordnen wäre ist nicht sehr leicht.
Anbei einige Inspirationen:
B.2.4 Materialfaktor 4
Hierzu gehören Materialien, die vorwiegend aus geschäumten Kunststoffen
bestehen (mehr als 40 Volumen-%) oder Materialien mit ähnlichem Energieinhalt
(siehe Bild B.01).
Beispiele:
− Schaumstoffmatratzen
− Verpackungen aus geschäumtem Polystyrol
− Schaumstoffpolstermöbel
außen liegende
Kunststoffoberflächen -
geschäumt --> Kat IV
B.3.3 Außen liegende Kunststoffoberflächen - geschäumt
Außen liegende geschäumte Kunststoffe sind gefährlicher als ungeschäumte
außen liegende Kunststoffe. Sie sind als Kategorie IV einzustufen.
V4 Verpackungen aus PP/PE/PS-Materialien sind zulässig, wenn der gesamte
Massenanteil pro Verpackungseinheit (Lagergut und Verpackung) weniger als
30 % beträgt. Ein gesamter Massenanteil pro Verpackungseinheit an
PP/PE/PS bis 45 % ist zulässig, wenn maximal 20 % der Oberfläche aus
PP/PE/PS und der Rest der Oberfläche aus nichtbrennbarem Material
besteht; bei höherem Massenanteil ist Abschnitt K.7 anzuwenden.
Ausgenommen hiervon sind KLT und gleichartige Kunststoffkisten.
Ist sichergestellt und kann VdS nachgewiesen werden, dass in einem Lager
bei chaotischer Einlagerung keine Häufung von Materialien oder
Verpackungen aus PP/PE/PS auftritt, können die für das jeweilige
Lagergut/die Verpackungseinheit vorgenannten prozentualen Grenzwerte auf
das gesamte Lager übernommen werden.
L4 Lagermaterialien mit höheren Schaumstoffanteilen wie in L3 aufgeführt.
Lagermaterialien mit einem Massenanteil an PE/PP/PS bis 30 % sind
zulässig. Lagermaterialien mit einem Massenanteil an PE/PP/PS bis 45 %
sind zulässig, wenn maximal 30 % der Oberfläche aus PP/PE/PS und der
Rest der Oberfläche aus nichtbrennbarem Material besteht; bei höherem
Massenanteil ist Abschnitt K.7 anzuwenden.
Papier IV Gewicht < 5 kg/100 m?, (z.B. Hygienepapier),
Rollen stehend gelagert
Ihre Kartoneinlegebögen sind VERMUTLICH nicht unter Kat IV einzustufen.
EHER ist Kat III WAHRSCHEINLICH, was dann EVTL. mit 1,7 bzw. 2,1 m max Lagerhöhe (Achtung Abstand Sprinkler zur OK Lagergut >500 mm) zu Buch schlagen KÖNNTE.
Alle Angeben UNVERBINDLICH
Lassen Sie sich das also mal genauer erklären....