Hallo die Herren,
wenn man Ihrer Argumentation aber folgen würde, wären viele Anforderungen, die in den (Sonder-)Bauordnungen stehen, hinfällig oder widersprüchlich.
Z. B. Garagenverordnung Hessen: Mittelgarage Decke F 30-A, aber Dämmung B1. Ginge nach Ihrer Argmentation gar nicht. Es lassen sich unzählige derartige Beispiele finden (war von mir jetzt nur wahllos herausgegriffen).
Was Sie beschreiben, findet sich meines Erachtens mit keinem Wort in der Bauordnung. Dämmung und Bauteil werden immer getrennt betrachtet, es sei denn, die Dämmung ist Bestanteil des Bauteils (z. B. im Inneren von Montagebauwänden). Nur weil eine Brandwand eine besondere Trennwand ist, hebelt eine solche nicht nach Belieben sämtliche Anforderungen aus, die unpassend erscheinen (was wieder auf die Grundsatzdiskussion hinausführt "was ist sinnvoll" / "was ist gesetzlich gefordert").
Was das nachträgliche Aufbringen von Dämmungen nach Abs. 11 anbelangt: Wenn der Gesetzgeber wollte, das die Forderung immer gilt (also nicht nur nachträglich), hätte er den Paragrafen auch so formuliert. Ich vermute eher, dass es darum geht, dass die nachträgliche Dämmung beim Nachbarn auf dem Flurstück ist(die Dämmung meines Reihenhäuschens wurde auch nachträglich angebracht und wohnt quasi auch teilweise rechts und links bei meinen Nachbarn), und dass es sich somit nicht wirklich um ein brandschutztechnisches Problem handelt. Aber das ist reine Spekulation von meiner Seite (bin mit dem hessischen Baurecht in der Tiefe nun nicht sehr vertraut, und mir ist auch keine vergleichbare Regelung in irgendeinem anderen Bundesland bekannt).
Gruß
Alexander Vonhof