Autor: W. Linhardt Hallo Tektus,
Sie teilten lediglich mit, dass es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Gebäude mit zwei Vollgechossen handelt. Über die Art der Nutzung, die Einstufung gemäß Art. 2 (Vorhaben geringer Schwierigkeit, mittlerer Schwierigkeit, Sonderbau) sagten Sie nichts aus.
Lesen Sie bitte in der BayBO nach:
"Deckenverkleidungen", Dämmschichten und Fussbodenbeläge aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn dieses Gesetz oder Vorschiften auf Grund dieses Gesetzes (das sind Sonderbauverordnungen) nichts anderes bestimmen (Art. 32 Abs. 4).
Verkleidungen, Dämmstoffe und "Unterdecken" müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen (Art. 37 Abs. 3 Satz 2). Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen, soweit sie darüber keine Aufenthaltsräume haben können (Art. 37 Abs. 3 Satz 3).
MfG W. L.
PS. Notwendige Flure "geringer Nutzung" gibt es im Bauordnungsrecht nicht.