Hallo Herr Fibiger,
für Ihren konkreten Fall möchte ich eine Zusatzfrage stellen.
Stehen im Wasserversorgungsnetz, im Wendehammer tatsächliche 192 m3/h am Hydranten zur Verfügung (Messprotokoll des Versorgers)?
Dann müsste nach meiner Erfahrung dort eine leistungsstarke Ringleitung (150´er, 200´er) mit aktivem Wasserfluß, also ständig im Pumpbetrieb, liegen.
-1- Wenn dem so wäre, ist zumindest das notwendige Löschwasservolumen vorhanden und im Einsatzfall kann die Feuerwehr darauf zurückgreifen. Denn dann gilt das Recht der Gefahrenabwehr und als Einsatzleiter würde ich auch ein privates Schwimmbecken leerpumpen, darf die Feuerwehr. Nachlaufende Schadensregulierung, Wiederbefüllen, zertrampelte Hecke, ... sind davon erst mal ausgenommen.
-2- Weiter unter der Anname, dass genügend Wasser im Versorgungsnetz bereitsteht. Der Anspruch der Feuerwehr das Löschwasser näher an den Objekteingängen abgreifen zu können, ist berechtigt und der Bauherr und Sie würden dies auch realisieren. Nur die naheliegendste Lösung, eine privat bezahlte Erweiterung des öffentlichen Leitungsnetzes auf das Grundstück und um das Gebäude herum, wird Ihnen durch den Wasserversorger und damit im weiteren Sinne durch die Hansestadt Bremen verweigert. Nun diese Quadratur des Kreises (oder besser Schizophrenie) kann ich auch nicht auflösen, Sie sehen mich hier genauso hilflos wie die anderen Teilnehmer aus dem Forum.
-2.1- Einmal Kopfschütteln. Ein Ausweg wäre hier möglicherweise der Bau einer trockenen Löschwasserringleitung, oder zweier Stichleitungen, um das neue Objekt herum. 150´er, 200´er PE-Rohr, Berstdruck 8 bar, kommt auf großen Trommeln, frostfrei ´einpflügen´ oder halt im geschachteten Graben verlegen, Überflurhydranten einbinden, Entwäserungspunkt ausbilden. Der Einspeisepunkt, die Einspeiseleiste, zusammen mit einer Feuerwehraufstellfläche dort ausbilden, wo der nächste leistungsfähige Hydrant ist. Feuerwehr kommt und speist mit der stärksten Pumpe (LF) das Wasser aus dem öffentlichen Netz in die trockene Löschwasserringleitung ein. Wasserentnahme unter dem Aspekt des Rechtes der Gefahrenabwehr, siehe oben.
-2.2- Wenn es der Feuerwehr genügt, einen Schlauchtransportanhänger mit passender Aussattung für die Bedingungen Ihres Vorhabens zur Verfügung stellen.
-3- Unter der Vermutung, dass am Standort eben nicht genügend Löschwasser vom Versorger zur Verfügung gestellt werden kann, werden Ihre möglichen und notwendigen Reaktionen komplizierter. Diesen Zustand können Sie nur mit erheblichen Mehraufwendungen für Ihren Bauherren ausgleichen, die Fragebleibt, ob Sie dies müssen. Meine Antwort hierzu - NEIN.
-3.1- Die Gemeinde, hier die Hansestadt Bremen, ist Träger der Löschwasserversorgung, im Grundschutz.
-3.2- Die Hansestadt Bremen hat das Grundstück auf dem Sie nun bauen, als Industriegebiet ausgewiesen und es wurde auch als solches verkauft. Unteilbar mit dieser Eigenschaft verbunden ist die Bereitstellung von Löschwasser in der Größenordnung von 192 m3/h, nach neuerem Maßstab mindesten jedoch 96 m3/h. Wenn dies nun nicht so ist, liegt ein Mangel an der infrastrukturellen Erschließung vor, denn Löschwasser gehört dazu. Ob dies nun ein Planungsfehler bei der Erschließung ist oder was auch immer, wird wohl nicht mehr herauszufinden sein.
-3.3- die Hansestadt Bremen hat die Baugenehmigung erteilt und damit auch intern dies gesicherte Erschließung zu prüfen gehabt, einschließlich Löschwasserversorgung! In dieser Phase hätte die Möglichkeit bestanden, dem Bauherren die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zu übertragen, vollständig oderzumindest für den Teil der über die Grundsicherung hinausgeht. Dies hätte sicher Auswirkung auf den Kaufpreis des Grundstückes etc. gehabt. Wenn in dieser Phase diese übertragun nicht erfolgt, bleibt die Gemeind in der Pflicht, ggfls. fehlendes Löschwasser durch eigene Nachbesserungen zur Verfügugn zu stellen.
-3.4- Für Sie bleibt eigentlich nur, diesen Sachverhalt darzulegen und an die Instanz mitzuteilen, die hier für beide Aufagbe zuständig ist, den Oberbürgermeister: "... teile ich Ihnen folgenden Mangel in der Sicherstellung der Löschwasserversorgung zum Grundstück XY mit, verbunden mit der Bitte um pflichtgemäße Veranlassung, ..."
Oberbürgermeister, weil er oberster Dienstherr der Feuerwehr und nach Brandschutzgestz auch für die Löschwasserversorgung verantwortlich ist, und die allgemeine Wasserversorgung, Trinkwasserversorgung, eine staatliche Aufgabe der Daseinfürsorge ist und damit gleihsfalls in der Verantwortung des Oberbürgermeisters bleibt, auch wenn die Geschäfte durch einen kommunalen Eigenbetrieb oder gar einen beauftragten Privaten erfolgen.
-4- Eine weitere Möglichkeit wäre hier, dass zwar dasleitungsnetz stark genug wäre, Löschwasser bereitzustellen, aber der Versorgungsträger sich weigert dieses ´herauszurücken´. So vielleicht unter dieser Formulierung: "Die vorhandenen Hydranten im Trinkwassernetz dienen der Wartung und Pflege des Rohrnetzes. Der Zweckverband gestattet der Feuerwehr die vorhandenen Hydranten zur Erstbrandbekämpfung aber ohne Druckerhöhung zu nutzen."
Das wäre dann aber eine nächste Runde wert.
Mit besten Grüßen, Harald Dietrich